Verteidigung bei Kinderpornografie – § 184b StGB

Gegen Sie wird wegen des Verdachts auf Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB ermittelt?

Solche Vorwürfe wiegen schwer – nicht nur juristisch, sondern auch persönlich und beruflich. Eine Hausdurchsuchung, die Sicherstellung von Handy oder Computer oder gar eine Vorladung zur Polizei bringen Betroffene häufig in eine existenzielle Krise.

Ich bin Anwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht, insbesondere nach § 184b StGB. Ich verteidige bundesweit – diskret, professionell und mit einem klaren Blick auf das technisch komplexe Ermittlungsumfeld solcher Verfahren.

Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, kinderpornografisches Material besessen, sich verschafft oder verbreitet zu haben?

Solche Ermittlungen nach § 184b StGB sind belastend und folgenreich – unabhängig davon, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Hausdurchsuchungen, die Sicherstellung von Geräten oder anonyme Hinweise können zu einem existenziellen Ausnahmezustand führen.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht verteidige ich bundesweit Mandantinnen und Mandanten in Ermittlungs- und Hauptverfahren nach § 184b StGB – erfahren, diskret und technisch versiert.

Was regelt § 184b StGB?

Der Straftatbestand des § 184b StGB erfasst den Umgang mit kinderpornografischen Inhalten. Strafbar ist nicht nur die Herstellung und Verbreitung, sondern bereits der bloße Besitz oder das bloße Sichverschaffen solcher Dateien – etwa durch Download, Streaming oder Übertragung über Messenger-Dienste.

Als „kinderpornografisch“ gelten nach dem Gesetz insbesondere Darstellungen tatsächlicher oder scheinbarer sexueller Handlungen von, an oder mit Kindern unter 14 Jahren – einschließlich Bilder, Videos, Comics und computergenerierter Inhalte.

Die Strafbarkeit beginnt bereits beim einmaligen Herunterladen oder Speichern. Auch wenn Dateien gelöscht wurden, können sie durch IT-forensische Auswertungen wiederhergestellt und als Beweismittel verwertet werden. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus – dieser ist jedoch im Ermittlungsverfahren häufig Gegenstand der Beweisführung.

Welche Strafen drohen bei § 184b StGB?

§ 184b StGB (Verbreitung, Besitz und Abruf kinderpornografischer Inhalte) stellt eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe. Der konkrete Strafrahmen richtet sich dabei nach der jeweiligen Tathandlung:

– BesitzSichverschaffen oder das Abrufen kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
– VerbreitenÜberlassen oder Zugänglichmachen gegenüber Dritten (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
– In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einer Verbreitung mit Gefährdung der Öffentlichkeit – beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 184b Abs. 3 StGB).

Für alle Varianten sieht das Gesetz ausschließlich Freiheitsstrafen vor. Eine Geldstrafe ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ergibt sich jedoch im konkreten Fall, dass eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausreicht und zugleich die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB (Notwendigkeit des besonderen Einwirkens auf den Verurteilten) nicht erfüllt sind, wird das Gericht die Strafe in eine Geldstrafe umwandeln.

Ist eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verhängen, kann diese gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn unter anderem eine günstige Sozialprognose gegeben ist.

Neben der eigentlichen Strafe drohen häufig weitreichende außerstrafrechtliche Folgen. Dazu gehören:

– Eintragungen im Bundeszentralregister und damit zumeist auch im Führungszeugnis,
– erkennungsdienstliche Maßnahmen,
– sowie dienst- oder berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere für Lehrer, Beamte, Soldaten, Mediziner und andere Personen im öffentlichen Dienst oder mit besonderem Vertrauensstatus.

Wie erfolgt die Verteidigung bei § 184b StGB?

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB trifft viele Betroffene völlig unvorbereitet – häufig ausgelöst durch eine anonyme Anzeige, eine IP-Rückverfolgung oder eine Hausdurchsuchung. In solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig eine effektive Verteidigung aufzubauen.

Der wichtigste Schritt: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem erfahrenen Strafverteidiger gesprochen haben. Schon ein einziger falscher Satz kann später zu Ihren Lasten gewertet werden – selbst wenn er in Aufregung oder Unkenntnis geäußert wurde.

In vielen Verfahren geht es darum, ob tatsächlich Vorsatz vorlag, ob eine relevante Besitzsituation bestanden hat oder ob Dateien unbewusst, automatisiert oder im Hintergrund geladen wurden – z. B. über Messenger, Werbeanzeigen oder durch die Vorschaufunktion von Browsern.

Je nach Fallkonstellation kann eine Verteidigung darauf abzielen,
– den Tatnachweis insgesamt zu erschüttern,
– den Vorsatz infrage zu stellen,
– die Beweismittelverwertung anzugreifen, etwa bei fehlerhaften Durchsuchungen,
– oder auf eine Strafmilderung hinzuwirken, z. B. durch frühes Geständnis oder Therapieansätze.

Die Verteidigung bei § 184b StGB erfordert besondere Sorgfalt – nicht nur juristisch, sondern auch technisch. Ich arbeite deshalb regelmäßig mit IT-Sachverständigen zusammen, um die forensischen Gutachten der Ermittlungsbehörden kritisch zu prüfen und mögliche Schwächen aufzudecken.

Häufige Fragen zu § 184b StGB

Ist der Besitz von kinderpornografischen Inhalten strafbar, auch wenn ich sie nur kurz angesehen habe?

Ja. Bereits das Abrufen, Streaming oder das kurzfristige Zwischenspeichern kinderpornografischer Inhalte kann unter § 184b StGB fallen. Der Gesetzgeber stellt nicht darauf ab, wie lange oder bewusst eine Datei gespeichert wird – entscheidend ist, dass der Inhalt überhaupt in den Besitzbereich gelangt.

Droht bei § 184b StGB immer eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

Nein. Bei günstiger Sozialprognose kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob das Gericht davon Gebrauch macht, hängt von vielen Faktoren ab – etwa dem Umfang der Dateien, dem Verhalten des Beschuldigten und etwaigen Therapiebereitschaften.

Kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Besitz versehentlich war?

Ja. Fehlt der Vorsatz, liegt keine strafbare Handlung vor. In solchen Fällen kann das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden – oder es kommt nach einer Hauptverhandlung zu einem Freispruch. Ob ein „versehentlicher Besitz“ von Staatsanwaltschaft oder Gericht angenommen wird, hängt vom Einzelfall und den Spurenlagen ab; häufig ist die Verteidigung darauf ausgerichtet.

Wird mein Name veröffentlicht, wenn gegen mich wegen § 184b StGB ermittelt wird?

Nein. Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Auch ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung. Gleichwohl ist bei Durchsuchungen oder Beschlagnahmen die Gefahr groß, dass Nachbarn, Kollegen oder Angehörige etwas mitbekommen – auch deshalb ist anwaltliche Hilfe von Beginn an wichtig.

Mein anwaltlicher Rechtstipp

Reden Sie nicht – schweigen Sie.
Auch wenn der Drang groß ist, die Situation zu erklären oder sich zu rechtfertigen: Jede vorschnelle Äußerung gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden kann sich später nachteilig auswirken.

Sagen Sie höflich, dass Sie keine Angaben machen möchten, und nehmen Sie sofort Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger auf. Gerade bei Vorwürfen nach § 184b StGB – sei es Besitz, Verbreitung oder Abruf kinderpornografischer Inhalte – ist eine frühzeitige und sorgfältig geplante Verteidigung entscheidend.

Ich verteidige bundesweit Mandantinnen und Mandanten in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen des Verdachts nach § 184b StGB – diskret, strukturiert und mit klarem Blick auf die technische und rechtliche Beweislage.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich die Weichen im Ermittlungsverfahren stellen – sei es zur Beweissicherung, zur Durchsetzung Ihres Schweigerechts oder zur Abwehr überzogener Strafverfolgung.

Als bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht vertrete ich Mandanten diskret und effektiv – in jedem Stadium des Verfahrens. Rufen Sie uns oder schreiben Sie uns. Wir melden uns in der Regel noch am selben Tag zurück.

Chilcott Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht – bundesweite Verteidigung
Inhaber: Rechtsanwalt Markus Chilcott

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